Wichtige Informationen
Hilfsangebote bei Depressionen
Anprechpartner bei Anzeichen von Depressionen bei Jugendlichen255 KB
Flyer_Mittelschulbotschafter-allgemein2.69 MB
Anschreiben_Werde Lehrer235 KB
Fehlzeiten: Entschuldigungen im Krankheitsfall
Zum Thema “Einhaltung der Schulpflicht” führt das Schulgesetz folgendes an: “Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. Sie sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und statten es angemessen aus.” (§ 41, Abs. 1 des 7. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 22.12.2011) Damit liegt die Verantwortung zur Einhaltung der Schulpflicht eindeutig auf Seiten der Eltern. Erst mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres wird eine Teilverantwortung auch auf die/den Jugendliche/n übertragen. In allen Verfahren im Falle eines Verstoßes gegen die Einhaltung der Schulpflicht werden Ihre Kinder dann auch persönlich einbezogen, so dass z. B. ein Bußgeldverfahren auch bzw. nur gegen die Schülerin oder den Schüler eingeleitet werden kann. Aus dieser Verpflichtung heraus entsteht für Sie beispielsweise die Notwendigkeit, Ihr Kind im Krankheitsfall wie folgt abzumelden:
-
Am Morgen des ersten Fehltages melden Sie Ihr Kind über den Schulmanager krank.
-
Bei Wiedererscheinen Ihres Kindes bringt es eine schriftliche Entschuldigung über den/die Krankheitstage mit Unterschrift der/des Erziehungsberechtigen mit zur Schule
-
Bei längerfristigen Erkrankungen muss spätestens am dritten Fehltag des Kindes eine ärztliche Krankschreibung (Attest) eingegangen sein. Hier haben Eltern eine sogenannte Bringschuld. Verspätet eingegangene Atteste muss die Schule nicht mehr akzeptieren.
=> Bei Fällen häufiger Erkrankung kann die Schule auch bereits ab dem ersten Krankheitstag die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. -
Erkrankt ein Schüler während der Unterrichtszeit so stark, dass er den Unterricht verlassen muss, ist ein umgehender Arztbesuch sowie die Vorlage eines ärztlichen Attestes unumgänglich.
-
Bei Erkrankung eines Schülers an einem Tag einer angesagten Leistungserhebung ist in jedem Fall ein ärztliches Attest vorzulegen. Andernfalls wird die Leistungserhebung mit Note 6 bewertet.
Fehlzeiten: Antrag auf Beurlaubung eines Schülers
In besonderen Fällen (z.B. Beerdigung eines nahen Verwandten, Bewerbungsgespräch,…) kann es nötig sein, Ihr Kind vom Unterricht befreien zu lassen. Hierzu stellen Sie über den Schulmanager mindestens 2 Tage vor dem Termin einen Antrag. Dieser kann nur unter bestimmten Bedingungen genehmigt werden. Auch eine Ablehnung ist möglich.
Download aus dem Elternbrief 2018/2019
+ Verhalten bei Erkrankung des Kindes20 KB